top of page

Flexicurity

 

In Dänemark gilt das so genannte „Flexicurity“-Modell, ein Kooperationsverhältnis zwischen dem Staat, den Gewerkschaften und den Arbeitgebervertretungen:

Dabei tragen die Gewerkschaften und die Arbeitgeberverbände die Verantwortung für ein flexibles Einstellungs- und Kündigungsrecht, dass dem so genannten „hire and fire“- Konzept folgt. Ein mit deutschem Recht vergleichbares Kündigungsschutzgesetz existiert nicht. Ferner müssen bei Tarifverträgen die Tarifvertragsparteien sich autonom auf angemessene Arbeitsbedingungen absprechen und deren Einhaltung überprüfen.

Der Staat kümmert sich nach dem Flexicurity-Modell um das Sozialrecht und Weiterbildungsoptionen für Nichtbeschäftigte.

 

Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände

Pflichtmitgliedschaften in Gewerkschaften sind nach dänischem Recht nicht vorgesehen, Arbeitsmodalitäten können daher ohne Einschränkungen ausgehandelt werden.

Speziell die Gewerkschaften wollen jedoch stets eine möglichst große Homogenität erreichen. Arbeitgeber können entweder durch die Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverbund einer Tarifvereinbarung beitreten oder selbstständig eine Tarifvereinbarung mit einer Gewerkschaft aushandeln. Arbeitnehmer in Dänemark sind zu etwa 70% gewerkschaftlich organisiert, dies trifft allerdings eher auf Arbeiter als auf Angestellte zu.

(ADVORA  kennt sich mit Tarifverhandlungen aus und steht Ihnen gerne dabei zur Seite.)

 

Arbeitnehmergruppen

Differenziert wird in Dänemark zwischen Arbeitern, Angestellten und sonstigen Mitarbeitern.

Detaillierte Tarifverträge sind insbesondere für Arbeiter relevant.

Für Angestellte gilt insbesondere das Angestelltengesetz  („funktionærloven“) und eventuell bestehende zusätzliche Tarifvertragliche Abreden. Das Angestelltengesetz betrifft vor Allem Büromitarbeiter und solche Mitarbeiter, die andere beaufsichtigen. Auch Zeitarbeiter fallen unter dieses Gesetz.

Unter den „sonstigen Mitarbeitern“  werden Geschäftsführer, die nicht unter das Angestelltengesetz oder die Tarifverträge fallen. Für sie gilt weitestgehend die Privatautonomie.

 

Betriebsräte und sonstige Arbeitnehmervertretungen

In Dänemark sind in Kapitalgesellschaften, welche über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren 35 oder mehr Mitarbeiter beschäftigen, die Arbeitnehmer dazu berechtigt, das oberste Leitungsorgan der Kaüpitalgesellschaft selbst zu wählen. Daneben werden gewerkschaftlich bei größeren Unternehmen so genannte „Vertrauensleute“  („tillidsrepræsentanter“) gewählt, welche im Tarifvertrag zugesicherte, besondere Befugnisse haben.

© 2022 by ADVORA.

Niels Juels Gade 5, 1, 1059 Kopenhagen | + 45 29 92 79 94 |  contact@advora.law

  • Grey LinkedIn Icon
bottom of page