Forderungsbeitreibung in Dänemark
Häufig kommt es im internationalen Handel zu Forderungsausfällen kommen. Der gewöhnliche ablauf einer Beitreibungsangelegenheit in Dänemark wird im Folgenden unter Berücksichtigung der dabei entstehenden Kosten dargestellt.
Bei ADVORA arbeiten dänische Rechtsanwälte, die Ihnen bei der Forderungsbeitreibung nach dänischem Recht gern zur Seite stehen.
Außergerichtliche Beitreibung in Dänemark
In allen Fällen ergeht zunächst ein Anwaltsmahnschreiben an den dänischen Schuldner,welcher darin aufgefordert wird, den ausstehenden Betrag innerhalb einer bestimmten Frist zu begleichen. Gleichzeitig werden ihm für den Fall der Nichtzahlung rechtliche Schritte angedroht.
Ferner werden in Dänemark im Mahnschreiben Verzugszinsen geltend gemacht. Der gesetzliche Verzugszinssatz in Dänemark berechnet sich auf der Grundlage des offiziellen Darlehenszinssatzes der dänischen Nationalbank (“referencesats”, d.h. Basiszinssatz) . Dieser wird jeweils zum 1. Januar bzw. 1. Juli eines Jahres festgelegt. Der gesetzliche Verzugszinssatz beträgt 8 Prozentpunkte über dem offiziellen Darlehenszinssatz der dänischen Nationalbank. Wurde die Fälligkeit der Forderung nicht gesondert vereinbart, so ist der Betrag 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Verzugszinsen können ab diesem Zeitraum berechnet werden.
Weitere angefallene Verzigskosten sind ebenfalls vom Schuldner zu begleichen. Hierunter fallen insbesondere das Anwaltshonorar (diese darf allerdings erst im zweiten außergerichtlichen Mahnschreiben gefordert werden), bereits vorher angefallene Anwaltskosten oder andere Inkassokosten (z.B. Mahngebühr, Inkassogebühr etc.).
Wenn der Schuldner zur Kooperation bereit ist, kann der Glüubiger, sofern er den Rechtsweg nicht beschreiten will, einen Zahlungsvergleich („frivilligt forlig“) vereinbaren. Ist dieser vom Schuldner unterschrieben, kann er bei fortdauernder Nichtzahlung als vollstreckbarer Titel benutzt werden. Ein Gerichtsverfahren ist in diesem Fall nicht mehr erforderlich.
Achtung: Verjährungsfrist
Die Verjährung gewöhnlicher Forderungen tritt in Dänemark in den meisten Fällen 3 Jahre nach dem Fälligkeitsdatum ein.
Gerichtliche Beitreibung in Dänemark
Sollte die gerichtliche Geltendmachung der Forderung notwendig werden, ist der nächste Schritt die Einreichung einer Klageschrift bei dem zuständigen dänischen Amtsgericht (“byret”).
Die bei der Klageeinreichung zu entrichtende Gerichtsgebühr beträgt DKK 500,00 (ca. EUR 67) sowie bei einem Streitwert von mehr als DKK 50.000,00 (ca. EUR 6.725) weitere DKK 250,00 (ca. EUR 34) zuzüglich 1,2% von dem Teil des Streitwertes, der DKK 50.000,00 übersteigt, jedoch höchstens DKK 75.000,00 (ca. EUR 10.067). Wird eine Gerichtsverhandlung anberaumt oder ein schriftliches Verfahren anstelle einer Gerichtsverhandlung durchgeführt, sind bei einem Streitwert von mehr als DKK 50.000,00 nochmals DKK 750,00 zuzüglich 1,2% von dem Teil des Streitwertes, der DKK 50.000,00 übersteigt, zu zahlen.
Reagiert der Schuldner nicht auf die Klage, ergeht ein Versäumnisurteil, in dem er zur Zahlung des geltend gemachten Betrages verurteilt wird. Die Verfahrensdauer zwischen Klageeinreichung und Urteil liegt in diesem Fall bei 2-3 Monaten. Im Falle eines Versäumnisurteils wird ein Drittel der für die Gerichtsverhandlung entrichteten Gebühr, jedoch mindestens DKK 500,00 (ca. EUR 67), zurückerstattet.
Reicht der Schuldner eine Klageerwiderung bei Gericht ein, in der er seine Argumente gegen die geltend gemachte Forderung anführt, schließt sich ein normales Gerichtsverfahren mit mündlicher Verhandlung an. Hier muss mit einer Verfahrensdauer von 12-18 Monaten gerechnet werden.
Die Kosten bei einer ordentlichen Klage sind vom Verfahrensverlauf abhängig. Bei erfolgreichem Ausgang hat der Schuldner die oben genannten Gerichtsgebühren sowie einen vom Gericht festgesetzten Betrag für die Anwaltskosten zu zahlen.
Die Honorierung der Anwaltstätigkeit erfolgt in Dänemark grundsätzlich nach Zeitaufwand. Der vom Gericht festgesetzte Betrag für die Anwaltskosten deckt jedoch nur in wenigen Fällen die tatsächlich entstandenen Kosten.
Das dänische Zwangsvollstreckungsverfahren
Zahlt der Schuldner auch nach erfolgtem Urteil nicht, wird ein Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet. Die Gerichtsgebühr für ein Vollstreckungsverfahren beträgt DKK 300,00 (ca. EUR 40) + 0,5 % des Teils der Forderung, der DKK 3.000,00 (ca. EUR 404) übersteigt.
Hinzu kommt unter Umständen die Gebühr für eine polizeiliche Vorführung oder eine Vollstreckungshandlung gegen den Schuldner. Hierfür wird jeweils eine Gerichtsgebühr von DKK 400,00 (ca. EUR 54) berechnet.
Für das Zwangsvollstreckungsverfahren muss mit einer Verfahrensdauer von 2-4 Monaten gerechnet werden. Die Kosten des Verfahrens hat in erster Linie der Schuldner zu tragen.
Kosten im Überblick

Vereinfachtes Mahnverfahren in Dänemark
Beträgt die Forderung ohne Zinsen und Inkassokosten weniger als 100.000 DKK (13.425 €), kann sie im Wege eines vereinfachten Mahnverfahrens („betalingspåkravsordning“) einfacher, schneller und billiger tituliert, bzw. vollstreckt werden.
Welche Ansprüche können mit dem vereinfachten Mahnverfahren durchgesetzt werden?
Das vereinfachte Mahnverfahren ist für fällige Geldforderungen vorgesehen, deren Höhe DKK 100.000,00 (ca. € 13.425) nicht übersteigt. Zinsen und Inkassokosten werden dabei nicht mitgerechnet. Es ist nicht möglich, einen höheren Anspruch als DKK 100.000,00 auf mehrere Mahnverfahren aufzuteilen. Andererseits können in einem Mahnverfahren jedoch mehrere Ansprüche gegen denselben Schuldner geltend gemacht werden, wenn der Gesamtbetrag der Hauptforderung DKK 100.000 nicht übersteigt.
Außerdem eignet sich das Verfahren nur für Forderungen, gegen die der Schuldner voraussichtlich keine Einwendungen geltend machen wird.
Welche formellen Voraussetzungen müssen erfüllt sein, und wie läuft das Verfahren?
Zunächst muss eine Zahlungsaufforderung an den Schuldner gestellt werden. Frühestens 10 Tage nach Eingang dieses Schreibens beim Schuldner kann mit der Einreichung eines Formulars beim zuständigen Vollstreckungsgericht (“fogedretten”) durch den Gläubiger oder durch einen beauftragten Anwalt das Mahnverfahren eingeleitet werden.
Auf diesem Formular muss die genaue Bezeichnung des Gläubigers, des Schuldners und des Gerichts angegeben werden sowie Art und Höhe des geltend gemachten Anspruchs nebst einer kurzen Zusammenfassung der rechtlichen und tatsächlichen Grundlage des Anspruches. Schließlich muss sich auf dem Formular eine Belehrung für den Schuldner finden, der entnommen werden kann, welche Rechtswirkungen das Mahnverfahren hat, und welche Möglichkeiten der Schuldner zur Entgegnung hierauf hat.
Der Glüubiger muss bei der ausfüllung des Formulres eine der Möglichkeiten zur Fortsetzung des Verfahrens wählen, je nachdem ob der Schuldner innerhalb einer Frist von 14 Tagen Einwendungen gegen den Anspruch geltend macht oder nicht, und ob er zahlungsunfähig ist oder nicht:
Schuldner insolvent
Hat der Schuldner vor Gericht eine eidesstattliche Zahlungsunfähigkeitserklärung abgegeben, dürfen innerhalb einer Frist von 6 Monaten keine Vollstreckungsschritte gegen ihn eingeleitet werden. In diesem Fall kann der Gläubiger wählen, ob der Mahnantrag ohne Rechtsfolgen zurückzugeben ist (bei gleichzeitiger Rückerstattung der gezahlten Gebühr), oder ob der Mahnbescheid trotzdem dem Schuldner zugestellt werden soll. Der Mahnbescheid kann dann zu einem späteren Zeitpunkt als Grundlage für eine Zwangsvollstreckung dienen.
Keine Einwendungen des Schuldners
Falls der Schuldner keine Einwendungen gegen den Anspruch geltend macht, kann ohne erneuten Antrag die Zwangsvollsstreckung betrieben werden, nachdem die 14-tägige Frist abgelaufen ist. Es ist aber auch möglich, eine vollstreckbare Ausfertigung des Mahnbescheides zu erhalten und selbst die weiteren Schritte zu unternehmen. In beiden Fällen wird der Mahnbescheid in seinen Rechtswirkungen einem Urteil gleichgestellt.
Im Falle von Einwendungen des Schuldners
Der Gläubiger kann, wenn der Schuldner Einwendungen gegen den gestellten anspruch geltend macht, entscheiden, ob das Verfahren in das ordentliche Klageverfahren übergeführt wird, oder ob er stattdessen auf die weitere Rechtsverfolgung verzichtet.
Sind die formellen Voraussetzungen des Mahnantrags nicht erfüllt, kann das Gericht den Gläubiger darauf hinweisen, und ihm eine Frist zur Nachbesserung festsetzen; der Mahnantrag würde anderenfalls abgelehnt.
Zum leichteren Verständnis des fünfseitigen dänischen Antragsformulars finden Sie hier eine Übersetzung. Bitte beachten Sie, dass bei den dänischen Vollstreckungsgerichten jedoch allein das dänische Antragsformular eingereicht werden soll; die Übersetzung dient daher lediglich als Ausfüllhilfe.
Übersetzung Mahnantrag (PDF) HYPERLINK
Welche Kosten entstehen dabei?
Eine Grundgebühr von DKK 400,00 (ca. EUR 54) für Forderungen unter DKK 50.000,00 ist in jedem Fall zu entrichten. Für Forderungen, über DKK 50.000,00 beträgt die Grundgebühr DKK 750. Hinzu kommen 1,2% des Streitwert über DKK 50.000,00 bei Forderungen über DKK 50.000,00.
Zu dieser Grundgebühr kommen – abhängig von der Art des gewählten Vorgehens – zusätzlich folgende Gebühren:
• Einleitung der sofortigen Vollstreckung, aber keine Überleitung ins normale Klageverfahren:
+ 300,00 DKK (ca. EUR 40)
Ausnahme: 0 DKK, falls die Sache bei Einwendungen des Schuldners ohne Vollstreckung abgeschlossen wird, oder der Schuldner insolvent ist
• Überleitung ins normale Klageverfahren, aber keine Einleitung der sofortigen Vollstreckung:
+ 100,00 DKK (ca. EUR 13,50).
Ausnahme: 0 DKK, falls die Sache ohne Überleitung ins normale Klageverfahren abgeschlossen wird
• Überleitung ins normale Klageverfahren bei Einwendungen des Schuldners und Einleitung der sofortigen Vollstreckung im Falle fehlender Einwendungen des Schuldners:
+ 300,00 DKK (ca. EUR 40).
Ausnahme: 0 DKK, falls der Schuldner insolvent ist, oder die Sache ohne Überleitung ins normale Klageverfahren oder Vollstreckung abgeschlossen wird.